Jokertage und Sonderurlaube

Jokertage
Seit dem Schuljahr 2022/23 können die Eltern neu nach vorgängiger Benachrichtigung ihr Kind ohne Angabe von Gründen vier halbe Schultage (Jokertage) nicht zur Schule schicken.
Der erste Schultag kann nicht als Jokertag bezogen werden. Während der Durchführung von kantonalen oder interkantonalen Referenztests, z.B. Zuweisungsprüfung für den Übertritt an die OS, können keine Jokertage eingesetzt werden. 
Jokertage können kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage können aber nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. 
Die Eltern informieren die Schule mindestens eine Woche im Voraus schriftlich über die Inanspruchnahme eines Jokertags. Das entsprechende Formular finden Sie hier: ReStU Gesuch Jokertage für Schülerinnen und Schüler.pdf
Die Eltern und ihr Kind müssen selber darum bemüht sein, verpasste Lerninhalte nachzuholen. 
Arzt-/Zahnarzttermine sollten nach Möglichkeit ausserhalb der Schulzeit stattfinden. 

Sonderurlaub
Weiterhin kann einer Schülerin oder einem Schüler ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können, namentlich:

  • ein wichtiges familiäres Ereignis;
  • eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung;
  • eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt;

Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens, wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schuldirektion eingereicht werden. Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs ist die Schuldirektion. Über Urlaube von 4 Wochen oder länger entscheidet die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport. Das Formular zur Beantragung eines Sonderurlaubs finden Sie hier: Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler.pdf